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Arbeitsrecht
19.01.2015
Arbeitsrecht
BAG: Insolvenzanfechtung - mittelbare Zuwendung - inkongruente Deckung - Zahlung über das Konto eines Dritten - Verschieben von Geldmitteln - Gläubigerbenachteiligung - Verjährung - Hemmung durch Mahnbescheid

Das BAG hat mit Urteil vom 13.11.2014 – 6 AZR 869/13 wie folgt entschieden:

1. In der Regel begründet allein die Mittelbarkeit der Zahlung durch eine dritte Person eine inkongruente Deckung.

2. Erfolgt die Zahlung des Entgelts nicht über das Konto des Arbeitgebers, über das üblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgen, sondern über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners, das zuvor mit Geldmitteln des Schuldners aufgefüllt worden ist, werden diese Mittel dem Zugriff der Gläubigergesamtheit entzogen. Eine derartige Vorgehensweise ist per se verdächtig und unterfällt damit § 131 InsO, der die Anfechtung solcher verdächtiger Zahlungen erleichtern soll.

3. Eine mittelbare Zahlung ist nicht nur dann inkongruent, wenn eine durch den Schuldner selbst vorgenommene Zahlung anfechtbar wäre.

4. Die Inkongruenz der Deckung erfordert nicht, dass sie unter äußeren Umständen erfolgt ist, die für den Anfechtungsgegner die Verdächtigkeit der Leistung erkennen ließ.

5. Eine Gläubigerbenachteiligung iSv. § 129 InsO liegt auch dann vor, wenn das vom Geschäftskonto abgeflossene Geld aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung geschöpft worden ist, weil dadurch die Schuldenmasse gemehrt und zugleich die künftige Insolvenzmasse und -quote gemindert wird.

6. Ein Mahnbescheid ist dann „demnächst“ zugestellt und entfaltet verjährungshemmende Wirkung gemäß § 146 InsO iVm. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wenn kein nachlässiges Verhalten der Partei vorliegt, das zu einer Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids von mehr als einem Monat führt.

7. Der zunächst mit einem Mahnbescheid verfolgte Insolvenzanfechtungsanspruch ist hinreichend individualisiert und hemmt deshalb die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB iVm. § 146 InsO, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids einen Sachverhalt erkennen lässt, der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllen kann. Zur Individualisierung ist nicht zwingend erforderlich, dass dem Antrag ergänzende, den Anspruch konkretisierende Anlagen beigefügt werden. 

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