R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
26.11.2013
Arbeitsrecht
ArbG Köln: IPad auf der Weihnachtsfeier nur für anwesende Mitarbeiter

Das ArbG Köln hat mit Urteil vom 18.10.2013 – 3 Ca 1819/13 - entschieden: Nimmt ein Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teil, so hat er keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad. Der Arbeitgeber wollte mit der nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad deshalb nur an die anwesenden ca. 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier verschenkt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier allerdings arbeitsunfähig. Er berief sich in seiner Klage auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Er sah das Geschenk des Arbeitgebers letztlich auch als Vergütung an. Auf diese habe er auch dann einen Anspruch, wenn er arbeitsunfähig sei. Der Arbeitgeber hat jedoch nach Ansicht des Gerichts mit dem Überraschungsgeschenk ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich in diesem Fall um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen zudem berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

stats