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Arbeitsrecht
11.01.2013
Arbeitsrecht
ArbG Köln: Höhere monatliche Arbeitszeit – Auslegung eines Prozessvergleichs

1. Begehrt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber seine Beschäftigung in einem höheren zeitlichen (monatlichen) Umfang als bisher und schließen die Parteien in einem diesbezüglichen Rechtsstreit einen Prozessvergleich, demzufolge zwischen ihnen Einigkeit darüber besteht, dass die (monatliche) Arbeitszeit des Arbeitnehmers einen bestimmten zeitlichen Umfang hat, der höher ist als bisher, ist dieser Vergleich bei Fehlen von gegenteiligen Anhaltspunkten im Zweifel dahin auszulegen, dass dies bereits spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung gilt. 2. Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in dem Fall während der Zeit von der Klageerhebung bis zur Bestandskraft dieses Vergleichs in einem geringeren zeitlichen Umfang und vergütet er den Arbeitnehmer dementsprechend, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber wegen Annahmeverzugs gemäß § 615 Satz 1 BGB die Zahlung von Differenzvergütungen verlangen, ohne dass es hierfür eines Angebotes des Arbeitnehmers – gerichtet auf eine Beschäftigung im vereinbarten höheren zeitliche Umfang – bedarf (im Anschluss an BAG, Urteil vom 8.10.2008 – 5 AZR 715/07). 3. In arbeitgeberseitig vorformulierten Arbeitsverträgen enthaltene Regelungen, denenzufolge Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis jeweils innerhalb von zwei Monaten zunächst außergerichtlich und nach Ablehnung oder Nichterklärung durch den Arbeitgeber gerichtlich geltend zu machen sind, verstoßen gegen §§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und sind daher – bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen – rechtsunwirksam (wie BAG, Urteil vom 28.9.2005 – 5 AZR 52/05 und BAG, Urteil vom 12.3.2008 – 10 AZR 152/07). 4. Die Ausschlussfrist von § 9 Nr. 2 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8.12.2005, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die vomArbeitnehmer zunächst rechtzeitig außergerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht worden sind, im Falle der Ablehnung durch den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemachtwerden, greift bei bloßem Untätigbleiben des Arbeitgebers nicht ein.

ArbG Köln, Urteil vom23.11.2011 - 1 Ca 3990/12

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