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Arbeitsrecht
08.12.2009
Arbeitsrecht
BAG: Handelsvertreter - Durchschnittsvergütung

Bei der Berechnung der Durchschnittsvergütung eines Handelsvertreters gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind solche Provisionen nicht einzubeziehen, die laut Handelsvertretervertrag nicht ausgezahlt, sondern mit einem Betrag „für den Erwerb des Vertriebsgebiets“ verrechnet werden. Allein die Tatsache, dass der Handelsvertreter sich eines Anspruchs berühmt, der im Falle seines Bestehens zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte führen würde, kann die über § 5 Abs. 3 ArbGG begründete Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht ausschließen.

BAG-Entscheidung vom 20.10.2009 - 5 AZB 30/09

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