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Arbeitsrecht
16.01.2012
Arbeitsrecht
BAG: Haftung nach § 1a AEntG a. F. – Nettolohnklage

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.8.2011 – 5 AZR 490/10 – wie folgt: § 1a AEntG a. F. enthält eine gesetzliche Sonderregelung zur Nettolohnklage und lässt eine solche in Höhe der sich im Jahr des Tätigwerden ergebenden Vergütung zu. Die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29.8.2005 war von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 3a S. 1 AEntG a. F. gedeckt. Unterliegt der Arbeitnehmer eines Nachunternehmers ausländischem Sozialversicherungsrecht, haftet der Hauptunternehmer des Baugewerbes nach § 28e Abs. 3a S. 2 SGB IV für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Der Hauptunternehmer, der sich für ein von ihm auszuführendes Bauvorhaben durch den Einsatz von Nachunternehmern einer arbeitsteiligen Organisation bedient, kann bei einer Inanspruchnahme nach § 1a AEntG a. F. Art und Umfang der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers des Nachunternehmers nicht nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten.

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