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Arbeitsrecht
17.01.2017
Arbeitsrecht
BAG: Härtefallregelung nach dem TV UmBw - Angebot von Arbeitsplätzen – Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes

Das BAG hat mit Urteil vom 17.11.2016 – 6 AZR 48/16 – wie folgt entschieden:

1. § 3 TV UmBw verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsplatzangebote in einer abgestuften Reihenfolge zu prüfen und vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes betroffenen Beschäftigten zu unterbreiten. Steht kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zur Verfügung, muss der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 TV UmBw prüfen, ob er Arbeitsplätze mit geringerer tariflicher Wertigkeit bei anderen Dienststellen im Bundesdienst anbieten kann. Dabei kann es sich auch um einen Arbeitsplatz in einer Dienststelle des BMVg am bisherigen Einsatzort oder in dessen Einzugsgebiet handeln.

2. Der Beschäftigte darf nach § 3 Abs. 8 TV UmBw einen ihm angebotenen Arbeitsplatz nur ablehnen, wenn er ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann. Eine etwaige Unterauslastung berechtigt den Beschäftigten grundsätzlich nicht zur Ablehnung des angebotenen Arbeitsplatzes.

3. Der Beschäftigte kann den ihm angebotenen Arbeitsplatz auch nicht nach § 3 Abs. 8 TV UmBw mit der bloßen Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz entspreche nicht der bisherigen tariflichen Eingruppierung. Aus der Regelung in § 3 Abs. 5 TV UmBw, die auch das Angebot von geringerwertigen Arbeitsplätzen zulässt, folgt, dass eine Ablehnung des Arbeitsplatzes nach § 3 Abs. 8 TV UmBw weitere Umstände voraussetzt. Ob etwas anderes gilt, wenn eine extreme Abweichung zwischen der bisherigen Eingruppierung und der Bewertung des nunmehr angebotenen Arbeitsplatzes vorliegt, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

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