BAG: Gleichbehandlung bei tarifvertraglicher Hinterbliebenenversorgung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.7.2011 – 3 AZR 398/09 – wie folgt: Die Tarifvertragsparteien sind jedenfalls mittelbar an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Eine tarifliche Regelung wie § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1998, die bestimmt, dass das Witwengeld auf 25 % zu kürzen ist, wenn die Witwe Vergütung von der Versorgungsschuldnerin bezieht, nicht jedoch, wenn sie Vergütung von anderen Arbeitgebern erhält, verstößt gegen den Gleichheitssatz. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Versorgungsschuldner eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und sich die Versorgung nicht insgesamt an den Strukturprinzipien des Beamtenversorgungsrechts orientiert.