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Arbeitsrecht
03.11.2014
Arbeitsrecht
LAG Bremen: Gewöhnlicher Arbeitsort bei Montagearbeiter

Das LAG Bremen hat mit Beschluss vom 9.10.2014 – 1 SHa 4/14 - entschieden:

1. Ein fehlerhafter  Verweisungsbeschluss  wegen örtlicher Unzuständigkeit ist im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1  Nr. 6  ZPO nur dann  nicht bindend,  wenn  er  offensichtlich fehlerhaft und  zugleich  greifbar  gesetzwidrig  ist.

2. Ein Montagearbeiter, der an verschiedenen Orten tätig werden soll, hat keinen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des § 48 Abs. 1 a Satz 1 und 2 ArbGG, wenn er an seinem Wohnort keine Arbeitsleistungen wie z. B. Planung von Reisetä- tigkeiten, Schreiben von Berichten oder andere mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten verrichtet. In einem solchen Fall kommt eine ört- liche Zuständigkeit am Sitz des Betriebes gemäß § 29 ZPO bzw. § 12 ZPO in Betracht.

 

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