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Arbeitsrecht
26.01.2012
Arbeitsrecht
BAG: Gewerkschaftseintritt während Nachbindung des Arbeitgebers

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 6.7.2011 – 4 AZR 424/09 – wie folgt: Tritt ein Arbeitnehmer nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers während dessen Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG in die tarifvertragsschließende Gewerkschaft ein, entsteht eine normative Bindung des Arbeitsverhältnisses an den Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 1 TVG in der gleichen Weise, als wären die Arbeitsvertragsparteien zur selben Zeit Mitglied der jeweiligen Koalition. Während der Einführungsphase des ERA bestand nach den Geltungsbereichsbestimmungen der ERA-Tarifverträge nur dann eine normative Bindung an diese, wenn der Arbeitgeber das ERA in seinem Betrieb eingeführt hatte. Die Tarifgebundenheit an die ERA-Tarifverträge trat – unabhängig von der betrieblichen Einführung des ERA – für alle Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes erst mit Ablauf der ERA-Einführungsphase am 1.3.2008 ein. Für im vorher liegenden Zeitraum aus dem Verband ausgeschiedene Arbeitgeber, die das ERA noch nicht eingeführt hatten, endete mit diesem Datum auch der vorher im Wege der Nachbindung geltende MTV 2005. Mit dem Ende der Nachbindung an den MTV 2005 trat die gesetzlich vorgesehene und tariflich nicht ausgeschlossene Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG ein. Die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG kann u. a. durch eine andere Abmachung der Arbeitsvertragsparteien abgelöst werden. Eine solche kann grundsätzlich auch schon vor Eintritt der Nachwirkung vereinbart werden. Sie muss sich jedoch auf die konkrete bevorstehende Nachwirkung und die durch sie geschaffene Rechtslage beziehen und nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien deren Eintritt verhindern wollen. Eine Betriebsvereinbarung, mit der die Führung von Arbeitszeitkonten für eine Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden geregelt ist, kann keine Anspruchsgrundlage für die Verpflichtung eines Arbeitgebers sein, für einen Arbeitnehmer, der eine vertragliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden leistet, ein Arbeitszeitkonto mit der Sollarbeitszeit von 35 Wochenstunden zu führen. Eine zu geringe Vergütung von geleisteten Arbeitsstunden begründet keinen Anspruch, diese Stunden auf einem Arbeitszeitkonto als Mehrarbeit zu verbuchen, sondern einen Anspruch auf die Zahlung der Vergütungsdifferenz.

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