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Arbeitsrecht
10.01.2011
Arbeitsrecht
BAG: Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei Beförderung

Das BAG entschied in seinemUrteil vom22.7.2010 – 8 AZR 1012/08 – wie folgt: Die vom LAG vorgenommene Würdigung, ob die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Tatsachen seine Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals i. S. d. § 1 AGG vermuten lassen (§ 22 AGG), ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist, gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände in sich widerspruchsfrei beachtet worden sind. Aus Statistiken können sich grundsätzlich Indizien für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung ergeben. Diese Statistiken müssen allerdings im Hinblick auf ein diskriminierendes Verhalten des Arbeitgebers aussagekräftig sein. Allein der Tatsache, dass in derselben Branche in der vergleichbaren Hierarchieebene der Frauenanteil höher ist als bei dem betroffenen Arbeitgeber, kommt keine Indizwirkung für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung von Frauen bei Beförderungsentscheidungen zu. Gleiches gilt für den Umstand, dass in den oberen Hierarchieebenen des Arbeitgebers ein deutlich geringerer Frauenanteil vorliegt als im Gesamtunternehmen. Für dieAnnahmeeiner geschlechtsbezogenen Benachteiligung bedarf es über die bloßen Statistiken hinausweiterer Anhaltspunkte.

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