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Arbeitsrecht
17.02.2015
Arbeitsrecht
BAG: Frage des Arbeitgebers nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft - Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft

Das BAG hat mit Urteil vom 18.11.2014 — 1 AZR 257/13 wie folgt entschieden:

1. Gegen eine rechtswidrige Beeinträchtigung der nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten kollektiven Koalitionsfreiheit kann sich eine Koalition mit einer auf § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG gestützten Unterlassungs-klage wehren.

2. Der sich auf alle koalitionsspezifischen Betätigungsweisen erstreckende Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst insbesondere die Tarifautonomie. Ihre Aufgabe ist es, den von der staatlichen Rechtsetzung frei gelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen. Dazu versuchen die Koalitionen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in gemeinsamen Verhandlungen zu einem Interessenaus-gleich zu gelangen und die jeweils andere Seite zur Übernahme der selbst für richtig befundenen Position ganz oder in Teilen zu bewegen.

3. Die Verhandlungsstärke einer Arbeitnehmerkoalition hängt im Wesentlichen von der Zahl ihrer Mitglieder ab. Ihr Organisationsgrad und die Verteilung ihrer Mitglieder in den Betrieben des jeweiligen Tarifgebiets sind bestimmend für die Wahl der Mittel, die eine Arbeitnehmerkoalition einsetzen kann, um in Tarifverhandlungen mit der Arbeitgeberseite zum Abschluss zu gelangen. Ein solches Mittel ist auch der Arbeits-kampf. Welches Arbeitskampfmittel die Arbeitnehmerorganisation in welchem Um-fang einsetzt und welches Kampfgebiet sie hierfür wählt, geben vor allem der Organisationsgrad und die betriebliche Zuordnung ihrer Mitglieder vor.

4. Die Ungewissheit des sozialen Gegenspielers über die tatsächliche Durchsetzungskraft der Arbeitnehmerkoalition in einer konkreten Verhandlungssituation ist grundlegend dafür, dessen Verhandlungsbereitschaft zu fördern und ihn zu einem angemessenen Interessenausgleich zu bewegen. Daher schützt Art. 9 Abs. 3 GG eine Gewerkschaft auch darin, diese Angaben der Arbeitgeberseite in einer konkreten Verhandlungssituation vorzuenthalten.

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