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Arbeitsrecht
04.03.2011
Arbeitsrecht
BAG: Fahrlässigkeit bei betrieblich veranlasstem Handeln

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09 – wie folgt: Ein Handeln ist dann betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt. Auch bei grober Fahrlässigkeit können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen. In die Abwägung ist der Grad des Verschuldens mit einzubeziehen. Jedoch sind Haftungserleichterungen auch bei „gröbster“ Fahrlässigkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Wird die schädigende Handlung von einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erfasst, so ist die Existenz eines Versicherungsschutzes in die Abwägung einzubeziehen.

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