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Arbeitsrecht
21.12.2016
Arbeitsrecht
BAG: Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzungen

Das BAG hat mit Beschluss vom 23.8.2016 – 1 ABR 22/14 – wie folgt entschieden:

1. Hat der Rechtsmittelführer mit einem Antrag in der Vorinstanz ohne Einschränkung obsiegt, ist sein Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig. Allein aus einer unerwünschten Feststellung oder einer von seinem Vortrag abweichenden Begründung in der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich grundsätzlich keine Beschwer.

2. Das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist gewahrt, wenn die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung auf außerhalb der Vertragsurkunde bestehende Regelungen verweisen, die bei Abschluss der Betriebsvereinbarung in schriftlicher Form vorliegen und eindeutig bezeichnet sind.

3. Die Betriebsparteien können die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zwar verlängern, aber nicht gänzlich aufheben. Eine solche Vereinbarung würde die mit der Zustimmungsfiktion verbundene gesetzliche Grundentscheidung für ein beschleunigtes innerbetriebliches Verfahren und die Konkretisierung des gerichtlichen Prüfungsumfangs auf vom Betriebsrat rechtzeitig geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgründe missachten.

4. Durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien regeln, dass der Betriebsrat bei einer Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG auch Gründe anführen kann, die nicht in § 99 Abs. 2 BetrVG genannt sind. Erforderlich ist jedoch die Angabe konkreter Zustimmungsverweigerungsgründe. Diese bestimmen den Verfahrensgegenstand eines nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahrens.

5. Eine Anschlussrechtsbeschwerde ist nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung zu erklären. Anders als bei einer Anschlussbeschwerde, für die § 90 ArbGG keine Frist für die Beschwerdeerwiderung nennt, kann die Rechtsbeschwerde nicht bis zum Anhörungstermin eingelegt werden.

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