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Arbeitsrecht
14.02.2011
Arbeitsrecht
BAG: Ermittlung bei Kündigung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 25.11.2010– 2AZR171/09 – wie folgt: Die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässigeundmöglichst vollständige Kenntnis von den maßgebendenTatsachen hat und ihm deshalb eine fundierte Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnissesmöglich ist.ZudenmaßgeblichenTatsachen gehören auch solche Aspekte, die für den Arbeitnehmer sprechen. Diese lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. ImRegelfall darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb noch zu dem Ermittlungsbericht einer Detektei befragen. Eine Beteiligung des Gesamtpersonalrats nach § 80Abs. 1NPersVGkommtin Betracht,wenneine Angelegenheit sowohl Beschäftigte der (Stamm-) Dienststelle als auch die eines personalvertretungsrechtlich verselbständigten Teils einer Dienststelle oder wenn sie Beschäftigte in zwei Dienststellen betrifft. Darüber hinaus kann der Gesamtpersonalrat zu beteiligen sein, wenn es um eineAngelegenheitgeht, in der nicht der Leiterder Einsatzdienststelle oder der betreffenden gemeindlichen Dienststelle, sondern der Leiter der Gesamtdienststellebzw. dieBehördenleitungüber eine personelleMaßnahmezu entscheidenhat.

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