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Arbeitsrecht
18.01.2012
Arbeitsrecht
BAG: Elementenfeststellungsklage – Bezugnahme auf Tarifvertrag

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 6.7.2011 – 4 AZR 494/09 – wie folgt: Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage –. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Einem solchen Feststellungsantrag steht regelmäßig nicht entgegen, dass die Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages oder Tarifwerks für das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kraft Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gelten, wenn mit der Entscheidung für das bestehende Arbeitsverhältnis eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Arbeitsvertragsparteien entzogen werden, die sich daran knüpfen, welche Tarifverträge kraft vertraglicher Bezugnahme anzuwenden sind. Ein Anspruch auf Anwendung vertraglich in Bezug genommener Tarifregelungen ist mangels des erforderlichen sog. Zeitmoments nicht verwirkt, wenn ein Arbeitnehmer erst nach mehr als einem halben Jahr nach einem Betriebsübergang gegenüber dem Betriebserwerber seine Rechte aus der vertraglichen Bezugnahme geltend macht.

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