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Arbeitsrecht
26.05.2014
Arbeitsrecht
BAG: Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten

Das BAG hat mit Urteil vom 14.1.2014 - 1 ABR 54/12 - entschieden: Der Betriebsrat einer Klinik kann Einsicht in die Bruttoentgeltlisten nehmen, um festzustellen, ob die Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter an den privatärztlichen Liquida-tionserlösen auf einem abstrakten System beruht. In diesem Fall besteht eine ausrei-chende Wahrscheinlichkeit für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch dann, wenn der Arbeitgeber geltend macht, die Beteili-gung der einzelnen Mitarbeiter an diesen Erlösen sei individuell ausgehandelt.

Gewährt der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG Einsicht in die Bruttoentgeltlisten, handelt es sich um eine nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässige Form der Datennutzung. Der Betriebsrat ist Teil der verant-wortlichen Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG.

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