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Arbeitsrecht
06.04.2016
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung eines Kreditsachbearbeiters nach dem MTV Volksbanken und Raiffeisenbanken - Abgrenzung von tariflichen Regelbeispielen

Das BAG hat mit Urteil vom 26.8.2015 – 4 AZR 992/12 – wie folgt entschieden:

Die Ausübung einer Tätigkeit, die die Tarifvertragsparteien in einer tariflichen Vergütungsordnung als Richtbeispiel für ein zuvor in allgemeinen Anforderungen beschriebenes Tätigkeitsmerkmal benennen, ist nur dann für sich genommen ausreichend, um von der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals auszugehen, wenn das Beispiel nicht in mehreren Entgeltgruppen genannt ist und es keine unbestimmten Rechtsbegriffe enthält, zu deren Auslegung auf die allgemeinen Anforderungen zurückzugreifen ist.

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