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Arbeitsrecht
22.10.2012
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung einer Oberärztin - Zusammenfassende Bewertung von Arbeitsvorgängen

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.5.2012 - 4 AZR 300/10 - wie folgt: Bei der Ausübung einer Funktion oder der Übernahme einer Leitungstätigkeit liegt häufig ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor. Ist eine Leitungstätigkeit allerdings nebeneinander für verschiedene, ggf. sogar unterschiedlich bewertete Bereiche auszuüben, kann nicht mehr von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen werden, weil die beiden Tätigkeiten regelmäßig auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet sind. Eine mit einem Funktionsbereich „vergleichbare sonstige Organisationseinheit“ iSd. Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. a TV-Ärzte Hessen wird in der Regel nur dann gegeben sein, wenn die Einheit auf unbestimmte Dauer oder jedenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum eingerichtet ist und ihren Zweck mit eigener Ausstattung und Sachmitteln, in eigenen Räumen und mit eigenem nichtärztlichen und ärztlichen Personal erfüllt. Bei einer „größeren Organisationseinheit“ iSd. Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. b TV-Ärzte Hessen muss es sich grundsätzlich um eine zumindest quantitativ bedeutendere Organisationseinheit innerhalb einer Klinik oder Abteilung handeln. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände, namentlich die Anzahl der beschäftigten Ärztinnen, des Pflegepersonals sowie die weiteren unmittelbar in der Patientenversorgung Beschäftigten, aber auch die zur Verfügung stehenden Behandlungsplätze oder Betten. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte Hessen können die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales auch nach einer zusammenfassenden Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge erfüllt sein. Eine solche Betrachtung ist ebenfalls möglich, wenn das einschlägige Tätigkeitsmerkmal qualitative oder quantitative Tatbestandselemente enthält. Danach ist es nicht ausgeschlossen, die Erfüllung der tariflichen Anforderung der Leitung einer „größeren Organisationseinheit“ iSd. Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. b TV-Ärzte Hessen aufgrund einer zusammenfassenden Betrachtung der Leitung von zwei Stationen anzunehmen.

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