R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
27.04.2016
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich - Stufenaufstieg - Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung - rechtskräftige Um- und Eingruppierungen

Das BAG hat mit Urteil vom 30.9.2015 – 4 AZR 563/13 – wie folgt entschieden:

1. Eine Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich kann ein Entgelt nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 des § 8 GBV Entgeltsystem 2008 aufgrund der eigenständigen Stufenzuordnungsregelung des § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008 erst nach dreijähriger Ausübung der Tätigkeit beanspruchen.

2. Demgegenüber ist nach § 4 Abs. 4 GBV Entgeltsystem 2012 ein solcher Aufstieg in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 des § 8 GBV Entgeltsystem 2012 bereits nach der vertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit möglich, wenn die „Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gem. § 4 ver.di-AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren“.

3. Die Regelung des § 4 Abs. 4 GBV Entgeltsystem 2012 ist ab dem 1. April 2012 grundsätzlich auch auf diejenigen Beschäftigten anzuwenden, deren Tätigkeit bereits unter Geltung der GBV Entgeltsystem 2008 einer Entgeltgruppe und -stufe zugeordnet wurde. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GBV Entgeltsystem 2012 bleiben lediglich „rechtskräftige Um- und Eingruppierungen“ unberührt. Dies setzt eine gerichtliche Entscheidung über die Um- oder Eingruppierung voraus, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig ist.

 

stats