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Arbeitsrecht
18.05.2016
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung einer Bauleiterin - Vergütungsordnung durch Gesamtbetriebsvereinbarung - Tarifvorbehalt - Weitergeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang - Verhältnis von Tätigkeitsmerkmalen und Tätigkeitsbeispielen - Entgeltbestimmung

Das BAG hat mit Urteil vom 27.1.2016 – 4 AZR 916/13 – wie folgt entschieden:

1. Die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nach der Gesamtbetriebsvereinbarung „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze“ der E-Plus Mobilfunk GmbH, die eine Eingruppierung nach „Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispielen“ vorsieht, sind regelmäßig bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die einem in einer Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispiel entspricht.

2. Die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung über die zutreffende Eingruppierung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu ermitteln und festzustellen. Der bloße Verweis auf ein vom Arbeitgeber verfasstes früheres Zwischenzeugnis und die dort genannten, schlagwortartig umschriebenen Tätigkeiten ersetzt die erforderlichen Feststellungen nicht.

3. Erfolgt die Bestimmung des Entgelts aufgrund eines dem Arbeitgeber in zulässiger Weise eingeräumten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erst mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils.

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