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Arbeitsrecht
08.08.2011
Arbeitsrecht
BAG: Diskriminierung bei tariflichem Übergangsgeld

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.2.2011 – 9 AZR 584/09 – wie folgt: Die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung richtet sich grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht. Verbotsgesetze können Tarifbestimmungen in derWeise erfassen, dass diese für die Zukunft („ex nunc“) nichtig werden. Bestimmt eine Tarifregelung, dass eine Übergangsversorgung zu dem Zeitpunkt endet, ab dem der Versorgungsberechtigte eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen kann, führt dies zu einer unterschiedlichen Behandlung von Frauen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, und Männern. Denn Frauen sind gemäß § 237a Abs. 1 und Abs. 2 (i. d. F. vom 19.2.2002) ab Vollendung des 60. Lebensjahres rentenberechtigt. Männer können eine vorgezogene Altersrente erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Diese unterschiedliche Behandlung benachteiligt Frauen nicht mittelbar wegen des Geschlechts, wenn der Tarifvertrag vorsieht, dass finanzielle Nachteile, die Frauen im Vergleich zu Männern infolge der für sie geltenden tariflichen Altersgrenze erleiden, durch eine jährlich zu berechnende Zahlung des Arbeitgebers ausgeglichenwerden. Es fällt in den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, die tariflichen Ausgleichsansprüche zu pauschalieren. Erforderlich ist, dass sich die pauschalierende Regelung am Normalfall der betrieblichen Praxis orientiert. Sie darf nicht den Ausnahmefall verallgemeinern. Der Annahme einer mittelbaren Benachteiligung steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Normierung von § 7 Abs. 2 S. 1 Ü-VersTV-FDB an rentenrechtliche Regelungen angeknüpft haben. Ansprüche auf tarifliches Übergangsgeld i. S. d. Ü-VersTV-FDB unterliegen als Ansprüche aus einem Versorgungsverhältnis nicht der tariflichen Ausschlussfrist des § 45 MTV.

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