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Arbeitsrecht
27.04.2011
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Datenschutz – PC des Betriebsrats

Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 4.3.2011 – 10 TaBV 1984/10 – wie folgt: Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Betriebsratsmitglieder bei der Anmeldung am Personalcomputer des Betriebsrats eine persönliche Kennung verwenden, auch wenn dies in Bezug auf die Nutzung des Internets für die sonstigen Computer des Betriebs durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschrieben ist. Der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben darüber gestritten, ob die im Unternehmen ansonsten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch für die Arbeit mit und am Personalcomputer des Betriebsrats gelten. Der Betriebsrat verlangte zur Anmeldung eine Sammelkennung; er befürchtete, dass bei einer individuellen Kennung das Nutzungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber überwacht würde.
(Quelle: PM LAG vom 14.4.2011)

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