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Arbeitsrecht
03.12.2009
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsverfassung - Tarifvertrag

§ 3 Abs. 1 BetrVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG nur von allen Gewerkschaften gemeinsam abgeschlossen werden kann, die für die von seinem Geltungsbereich erfassten betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten tarifzuständig sind. Die Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerkschaft muss für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG bestehen. Der Abschluss eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG kann Gegenstand eines Arbeitskampfes sein. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG ist verfassungsgemäß.

BAG-Entscheidung vom 29.7.2009 - 7 ABR 27/08

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