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Arbeitsrecht
17.08.2011
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsübergang – Übergang eines Betriebsteils

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 7.4.2011 – 8 AZR 730/09 – wie folgt: Betriebsteile sind Teileinheiten oder Teilorganisationen eines Betriebs. Schon beim Betriebsveräußerer muss eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegebensein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird. Ein übertragener Betriebsteil muss beim Betriebserwerber seine organisatorische Selbständigkeit nicht vollständig bewahren, vielmehr genügt es,dass der Betriebserwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, unter Nutzung dieser Faktoren derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichenTätigkeit nachzugehen. Für die Prüfung eines Betriebsteilübergangs ist es unbeachtlich, ob der verbleibende Restbetrieb noch fortgesetzt wird oder nicht mehr lebensfähig ist. Der Betriebsteilübergang ergibt sich aus der Wahrung der Identität der übernommenen Einheit beim Erwerber und nicht aus dem Untergang der früheren Identität des Gesamtbetriebs.

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