R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
13.08.2015
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige - „andere Beendigungen“ iSv. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG

Das BAG hat mit Urteil vom 19.3.2015 – 8 AZR 119/14 – wie folgt entschieden:

1. Den für das Vorliegen eines Betriebs-/Unternehmens(teil)übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu.

2. Es spricht für sich genommen nicht gegen einen Betriebs(teil)übergang, wenn bisher als Arbeitnehmer/innen tätige Lokalredakteur/innen fortan als „freie“ Mitarbeiter/innen tätig sind. Bei § 613a BGB handelt es sich wie auch bei der Richtlinie 2001/23/EG um zwingendes Recht; der Übergang erfolgt von Rechts wegen und ungeachtet anderslautender Abmachungen. Es ist ohne Bedeutung, in welchem (vermeintlichen) Rechtsverhältnis der Übernehmer die bisherigen Arbeitnehmer nach der Übernahme (weiter-)beschäftigt.

3. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit schriftlich (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG) Anzeige zu erstatten, bevor er in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG).

4. Zur Berücksichtigung von beabsichtigten - und auch geschlossenen - Aufhebungsverträgen im Rahmen eines stilllegungsbedingten Personalabbaus als „andere Beendigungen“ iSv. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

5. Auch zur Berücksichtigung von „anderen Beendigungen“ (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG) bei der Berechnung des Schwellenwertes von fünf Entlassungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG) ist unter dem Begriff „Entlassung“ die Erklärung der Kündigung zu verstehen.

stats