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Arbeitsrecht
11.09.2012
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsrentenanpassung - Belange des Versorgungsempfängers

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - wie folgt: Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Der Anpassungsbedarf besteht im Ausgleich des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes. Er wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange des Versorgungsempfängers betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dies ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dass die Betriebsrenten in ihrem Wert erhalten werden, liegt nicht nur im Interesse der Versorgungsempfänger, sondern auch im Allgemeininteresse. Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahin, dass sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag maßgeblich ist, die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter des Arbeitgebers und des Versorgungsempfängers in praktischer Konkordanz zur Geltung gebracht.

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