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Arbeitsrecht
18.08.2014
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassungsanzeige - Erklärung einer ordentli-chen Änderungskündigung als „Entlassung“ iSv. § 17 Abs. 1 KSchG

Das BAG hat mit Urteil vom 20.2.2014 - 2 AZR 346/12 - entschieden:
Der Arbeitgeber, der sich zur Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung auf einen Rückgang des Beschäftigungsvolumens infolge eines verringerten Auftragsbestands beruft, muss darlegen, dass nicht nur eine kurzfristige Abwärtsbewegung vorliegt, sondern eine dauerhafte Auftragseinbuße zu erwarten ist. Die Möglichkeit einer „normalen", im Rahmen des Üblichen liegenden Auftragsschwankung muss prognostisch ausgeschlossen sein. Dazu bedarf es regelmäßig eines Vergleichs der maßgebenden Daten aus repräsentativen Referenzperioden. Der Begriff der „Entlassung" in § 17 Abs. 1 KSchG erfasst auch Änderungskündigungen. Diese zählen bei der Berechnung der für eine Anzeige maßgebenden Zahl zu entlassender Arbeitnehmer mit. Dafür kommt es nicht darauf an, ob von einer Änderungskündigung betroffene Arbeitnehmer das ihnen unterbreitete Änderungsangebot bei oder nach Zugang der Kündigungserklärung abgelehnt oder - ggf. unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG - angenommen haben. Hat der Arbeitgeber eine - unter Berücksichtigung erklärter Änderungskündigun-gen - erforderliche Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nicht erstattet, ist eine der Anzeigepflicht unterliegende Beendigungskündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB unwirksam.

 

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