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Arbeitsrecht
16.10.2015
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

Das BAG hat mit Beschluss vom 22.9.2015 - 3 AZR 391/13 (A) - wie folgt entschieden:

1. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG idF vom 27. Februar 2014, nach dem bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen für den Gebührenstreitwert maßgeblich ist, gilt auch für die Geltendmachung von Betriebsrentenansprüchen.

2. Die Bestimmung ist zudem anwendbar, wenn wiederkehrende Leistungen im Wege einer positiven Feststellungsklage geltend gemacht werden. Ein pauschaler Abschlag ist nicht geboten. Der Wortlaut von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG enthält keine Einschränkungen. Auch die fehlende Vollstreckungsfähigkeit eines Feststellungsurteils führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Vollstreckungsfähigkeit ist ein Gesichtspunkt, der für die Bestimmung der Beschwer maßgeblich ist, da es insoweit darauf ankommt, inwieweit die Entscheidung für die einzelne Partei belastend ist. Für das Gebührenrecht kommt es demgegenüber auf die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit an.

3. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG findet allerdings keine Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf künftige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geltend macht. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses bestehen zunächst nur Anwartschaften, auf die die Vorschrift nicht anwendbar ist.

4. Macht ein Kläger im Wege der positiven Feststellungsklage vor Eintritt eines Versorgungsfalls Rechte auf betriebliche Altersversorgung geltend, so bestimmt sich der Gebührenstreitwert danach, welchen wirtschaftlichen Wert die streitige Anwartschaft bei pauschaler Betrachtung hat. Danach ist ein Gebührenstreitwert von 70 % des dreijährigen Unterschiedsbetrags der künftigen Betriebsrente festzusetzen.

5. Der Wert des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG durch den Wert des Streitgegenstands im vorangegangenen Rechtszug begrenzt, soweit sich der Streitgegenstand nicht erweitert. Es kommt dabei auf den wirklichen, nicht den von der Vorinstanz festgesetzten Wert an.

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