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Arbeitsrecht
21.10.2015
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliches Vorschlagswesen – Überprüfung der Entscheidung einer paritätisch besetzten Kommission – Ausschluss des Prämienanspruchs, wenn der Verbesserungsvorschlag zu den Arbeitsaufgaben gehört

Das BAG hat mit Beschluss vom 19.5.2015 – 9 AZR 863/13 – wie folgt entschieden:

1. Es ist zulässig, in einer Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen einem Paritätischen Ausschuss eine Leistungsbestimmung über die Bewertung eingereichter Verbesserungsvorschläge gemäß den Grundsätzen der §§ 317 ff. BGB zuzuweisen. Tatsachenfeststellungen, die sinnvollerweise besser betriebsnah als von außenstehenden Stellen getroffen werden können, können vom Paritätischen Ausschuss verbindlich getroffen werden.

2. Besteht eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen, kommt eine Vergütungserwartung iSd. § 612 Abs. 1 BGB für einen Verbesserungsvorschlag regelmäßig nur in den in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Fällen in Betracht.

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