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Arbeitsrecht
26.08.2015
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Gesamtversorgungsobergrenze - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden - vertragliche Anpassungsregelung - Auslegung von Versorgungsbestimmungen

Das BAG hat mit Urteil vom 19.5.2015 – 3 AZR 771/13 – wie folgt entschieden:

1. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Dabei sind alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen. Erst im Anschluss daran ist entsprechend der tatsächlichen zur höchstmöglichen Betriebszugehörigkeit eine zeitratierliche Kürzung vorzunehmen.

2. Wurde dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, ist im Rahmen der Berechnung seines Ruhegelds nach § 2 Abs. 1 BetrAVG eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen. Eine Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die anteilig quotierte Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt lediglich in Betracht, wenn die maßgebliche Versorgungsordnung ausdrücklich eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung zugunsten der Arbeitnehmer vorsieht. Auf den Zweck der Höchstbegrenzungsklausel kommt es hingegen nicht an.

3. Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass das betriebliche Ruhegeld jährlich zu einem bestimmten Stichtag an die Inflationsrate - begrenzt durch die Nettovergütungsentwicklung - anzupassen ist, ist Prüfungszeitraum sowohl für die Inflationsrate als auch für die Nettovergütung der aktiven Mitarbeiter die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag bis zum nachfolgenden Stichtag. Da zum Stichtag die maßgebliche tatsächliche Lage schon gegeben sein muss und nicht erst zeitgleich mit ihm eintreten darf, ist auf die den jeweiligen Stichtagen vorhergehenden Monate abzustellen.

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