R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
27.08.2015
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - angemessene Eigenkapitalverzinsung - außerordentliche Aufwendungen - Berechnungsdurchgriff - Verrechnungspreisabrede - Patronatserklärung

Das BAG hat mit Urteil vom 21.4.2015 – 3 AZR 102/14 – wie folgt entschieden:

1. Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen. Maßgebend sind die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens.

2. Bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung des Versorgungsschuldners sind außerordentliche Aufwendungen wegen ihres Ausnahmecharakters regelmäßig außer Acht zu lassen. Etwas anderes gilt, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen.

3. Die außerordentlichen Aufwendungen, die daraus resultieren, dass der Versorgungsschuldner die laufenden Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften ab dem Geschäftsjahr 2010 nach dem durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) vom 25. Mai 2009 geänderten § 253 HGB neu zu bewerten sowie den sich danach ergebenden Zuführungsbetrag nach Art. 67 EGHGB bis spätestens zum 31. Dezember 2024 anzusammeln und in jedem Geschäftsjahr zu mindestens 1/15 den Rückstellungen zuzuführen hat, sind im Rahmen des erzielten Betriebsergebnisses regelmäßig ergebnismindernd zu berücksichtigen.

4. Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Deshalb ist es für einen auf § 16 BetrAVG gestützten Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente unerheblich, ob der Versorgungsschuldner höhere Umsatzerlöse erzielt hätte, wenn eine für ihn günstigere konzerninterne Verrechnungspreisabrede getroffen worden wäre.

5. Eine konzerninterne harte Patronatserklärung rechtfertigt keinen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin, wenn aus der Patronatserklärung nicht hervorgeht, dass diese sich auch auf künftige Betriebsrentenanpassungen bezieht.

6. Die Begründung eines Berufungsurteils entspricht den gesetzlichen Anforderungen, wenn sich trotz der Wiederholung der Urteilsgründe einer anderen Entscheidung ergibt, dass das Berufungsgericht den Sachvortrag der Parteien in der Berufungsinstanz wahrgenommen und gewürdigt hat.

stats