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Arbeitsrecht
21.02.2012
Arbeitsrecht
BAG: Besitzstandszulage – Versäumung der Ausschlussfrist

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 8.12.2011 – 6 AZR 452/10 – wie folgt: Für den Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ- Länder ist allein erforderlich, dass der Beschäftigte im für die Überleitung in denTV-L maßgeblichen Stichmonat Oktober 2006 Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag hatte. Die tatsächliche Zahlung dieses Entgeltbestandteils im Oktober 2006 ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L für den im Oktober 2006 zu zahlenden kinderbezogenen Entgeltbestandteil berührt den mittelbar daran geknüpften Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder als solchen nicht. Die tarifliche Ausschlussfrist erfasst nur die einzelnen Zahlungsansprüche, die sich aus § 11 TVÜ-Länder ergeben. Wird die Anschlussberufung entgegen der Bestimmung des § 524 Abs. 3 S. 1 ZPO in dem Schriftsatz, mit dem das Anschlussrechtsmittel eingelegt wird, nicht sogleich begründet, ist das Anschlussrechtsmittel erneut eingelegt, wenn es innerhalb der Anschließungsfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO i. V. m. § 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG begründet wird. Ebenso ist eine in der Rechtsmittelschrift entgegen der Bestimmung des § 554 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht begründete Anschlussrevision, die innerhalb der Anschließungsfrist des § 554 Abs. 2 S. 2 ZPO begründet wird, als erneut eingelegt zu behandeln.

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