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Arbeitsrecht
17.08.2017
Arbeitsrecht
BAG: Beschäftigungszeit i. S. v. § 34 Abs. 3 TV-L

Das BAG hat mit Urteil vom 29.6.2017 – 6 AZR 364/16 – wie folgt entschieden:

1. Die Tarifwerke des TV-L und des TVöD wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit i. S. v. § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie.

2. Der Begünstigungsausschluss von Beamten verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind.

3. Werden Deutsche ausschließlich im deutschen Inland beschäftigt, verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.

4. Liegt zwischen zwei Arbeitsverhältnissen mit öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern ein langjähriges Beamtenverhältnis, „wechseln“ Arbeitnehmer nicht i. S. v. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L von dem einen in das andere Arbeitsverhältnis. Der Senat lässt offen, ob es bei kurzfristigen „rechtlichen Unterbrechungen“ zwischen zwei Arbeitsverhältnissen z. B. für die Dauer der Sommerferien im Schulbereich zu einem „Wechsel zwischen Arbeitgebern“ i. S. v. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L kommt, wenn kein anderes Rechtsverhältnis zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen liegt.

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