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Arbeitsrecht
27.03.2013
Arbeitsrecht
BAG: Berufskraftfahrer - Selbstbehalt des Arbeitgebers bei der Kfz-Haftpflichtversicherung

Das BAG entschied in seinem Urteil 13.12.2012 - 8 AZR 432/11 - wie folgt: Nach dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 114 Abs. 2 VVG können auch im Bereich der Pflichtversicherung Vereinbarungen über die Begrenzung des Versicherungsschutzes durch teilweise Risikoausschlüsse oder Selbstbehalte getroffen werden. Diese dürfen aber den jeweiligen Zweck der Pflichtversicherung nicht gefährden. Gesetzlich festgelegter Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung ist es auch, den Fahrer eines Kraftfahrzeuges gegen die Inanspruchnahme wegen von ihm bei Dritten verursachten Schäden mitzuversichern. Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG können im Bereich der Pflichtversicherung auch Selbstbehalte vereinbart werden. Diese dürfen aber mitversicherten Personen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Da nach dem Zweck der Kfz- Haftpflichtversicherung die Mitversicherung des Fahrers vorgeschrieben ist, kann ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers nicht gegenüber dem Fahrer geltend gemacht werden. Die Regeln zur gesetzlichen Pflichtversicherung überlagern die arbeitsrechtlichen Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleiches. Auch als Arbeitgeber kann der Versicherungsnehmer, der mit dem Versicherer einen Selbstbehalt vereinbart hat, diesen nicht gegenüber der mitversicherten Person (Fahrer) geltend machen. Dem entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Schon vor Inkrafttreten des § 114 VVG übervorteilten sie den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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