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Arbeitsrecht
01.12.2009
Arbeitsrecht
BAG: Berechnung des Vergleichsentgelts bei Überleitung eines Beschäftigten vom BAT in den TVöD

Ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA iVm. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005. Aus der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA folgt nichts anderes. § 3 Abs. 2 BRK-ÜTV 2005/2006 vom 26. Oktober 2005 setzte mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT teilweise außer Kraft, indem er den Anspruch der Angestellten des BRK auf den familienstandsbezogenen Anteil im Ortszuschlag auf dem Stand von September 2005 einfror. Ein solcher Angestellter erwarb deshalb nach Überleitung seines Ehegatten in den TVöD keinen Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Ortszuschlags der Stufe 2. Auch wenn der Ehepartner des in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nach dem 1. Oktober 2005 aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 2 BRK-ÜTV 2005/2006 weiterhin den halben Ortszuschlag der Stufe 2 bezog, war er nicht mehr ortszuschlagsberechtigt iSd. Konkurrenzbestimmung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT. In diesen Fällen war deshalb das Vergleichsentgelt des in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA unter Einbeziehung des individuellen Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags zu berechnen.

BAG-Entscheidung vom 17.9.2009 - 6 AZR 481/08

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