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Arbeitsrecht
27.06.2016
Arbeitsrecht
BAG: Befristung eines Arbeitsvertrags - befristeter Anschlussvertrag - Vorbehalt - unselbständiger Annexvertrag - wissenschaftliche Dienstleistung

Das BAG hat mit Urteil vom 24.2.2016 – 7 AZR 182/14 – wie folgt entschieden:

1. Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen ist grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Parteien können allerdings in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Dazu reicht ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt muss vielmehr vertraglich vereinbart sein. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Einführung der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG fest.

2. Durch einen sog. unselbständigen Annexvertrag wird das vorangegangene, möglicherweise unbefristete Arbeitsverhältnis ausnahmsweise nicht aufgehoben. Ein unselbständiger Annexvertrag ist auf eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im vorangegangenen Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts des Arbeitsverhältnisses gerichtet, die sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Den Parteien darf es nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen.

3. Mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist nach Abschluss der Promotion nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine Befristung des Arbeitsvertrags bis zur Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - zulässig. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Wissenschaftliche Tätigkeit ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Die Mitwirkung an der für eine Hochschule notwendigen Verwaltungsarbeit ist keine wissenschaftliche Dienstleistung. Arbeitsverträge mit Hochschulmitarbeitern, die für die organisatorischen Grundlagen (zB in der Verwaltung und Technik) zuständig sind, können daher nicht nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet werden, selbst wenn sie dazu beitragen, dass Wissenschaft und Forschung überhaupt erst betrieben werden können.

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