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Arbeitsrecht
02.08.2016
Arbeitsrecht
BAG: Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

Das BAG hat mit Urteil vom 20.4.2016 – 7 AZR 614/14 – wie folgt entschieden:

Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen können nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet werden. Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, ist nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Die bloße Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen ist keine wissenschaftliche Dienstleistung.

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