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Arbeitsrecht
27.02.2011
Arbeitsrecht
BAG: Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung – Sachgrund

Das BAG entschied in seinemUrteil vom6.10.2010

- 7 AZR 397/09 - wie folgt: Der Sachgrund für die

Befristung besteht in Vertretungsfällen darin, dass

der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend

an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer

in einemRechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr

dieses Arbeitnehmers rechnet.Damit besteht

für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden

Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben

durch eine Vertretungskraft von vornherein nur

ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Auchwenn in einem

Bundesland ständig Lehrkräfte ausfallen,

kann dieses zur Vertretung befristet Lehrkräfte

einstellen, die gerade dem Anforderungsprofil der

jeweils ausfallenden Stammkraft konkret entsprechen.

Angesichts der Vielzahl möglicher Fächerkombinationen,

räumlicher Diversifizierung und

unterschiedlicher zeitlicher Lehrverpflichtungen

kann der Vertretungsbedarf nicht ohne Weiteres

durch die unbefristete Einstellung von „Springern"

gedeckt werden. Deshalb stellt es keinen Missbrauch

des eine Befristung des Arbeitsvertrags

nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigenden

Sachgrunds der Vertretung dar,wenn das Bundesland

als Schulträger durch die befristete Einstellung

einer konkret - fachlich, örtlich und zeitlich -

geeigneten Lehrkraft für die Vertretung einer ausfallenden

Stammkraft sorgt.

Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-564-1

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