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Arbeitsrecht
24.03.2016
Arbeitsrecht
BAG: Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - „Auflockerungsrechtsprechung“ - treuwidrige Berufung auf einen Formmangel

Das BAG hat mit Urteil vom 4.11.2015 – 7 AZR 933/13 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB auf derselben Urkunde erfolgen. Unterzeichnet der Arbeitnehmer lediglich eine Anlage zum Anstellungsvertrag, nicht jedoch den die Befristungsabrede enthaltenden Anstellungsvertrag selbst, ist dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nur genügt, wenn der Anstellungsvertrag und die Anlage eine einheitliche Urkunde bilden und die Unterzeichnung der Anlage auch die Befristungsabrede im Anstellungsvertrag abdeckt.

2. Für die Einheitlichkeit der Urkunde kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Blätter des Vertrags nebst Anlagen bei dessen Unterzeichnung mit einer Heftmaschine körperlich derart miteinander verbunden sind, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich ist. Nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung ist eine feste körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde nicht erforderlich, wenn sich deren Einheitlichkeit aus anderen Merkmalen zweifelsfrei ergibt.

3. Die sog. Auflockerungsrechtsprechung findet nicht nur Anwendung auf den Fall, dass ein Vertragswerk aus einem unterschriebenen Arbeitsvertrag und einer dort in Bezug genommenen Anlage besteht, die eine nach dem Gesetz formbedürftige, nicht gesondert unterzeichnete Regelung enthält. Die Wahrung der Schriftform ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Parteien nicht den Anstellungsvertrag unterzeichnet haben, der die formbedürftige Vertragsbestimmung enthält, sondern nur eine Anlage dazu. In dieser Fallkonstellation muss die unmissverständliche Zusammengehörigkeit von Hauptteil und Anlage feststehen.

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