ArbG Berlin: Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Betriebskrankenkasse
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 25.11.2011 – 33 Ca 7824/11 – wie folgt: Bei der Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse endet das Arbeitsverhältnis eines bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigten ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers nicht nach § 164 Abs. 4 S. 1 SGB i.V. m. § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V, wenn dieser kein den Erfordernissen des § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V entsprechendes, zumutbares Angebot auf Weiterbeschäftigung erhalten hat. Da zu den die bisherige Dienststellung prägenden Arbeitsbedingungen auch die tariflich ordentliche Unkündbarkeit gehört, liegt ein nach § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V zumutbares Angebot nur vor, wenn die ordentliche Unkündbarkeit auch in dem neuen Arbeitsverhältnis erhalten bleibt.