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Arbeitsrecht
23.01.2013
Arbeitsrecht
BAG: (Außer)ordentliche Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Das BAg entschied in seinem Urteil vom 21.6.2012 - 2 AZR 694/11 - wie folgt: Vereinnahmt ein Arbeitnehmer Geld des Arbeitgebers unerlaubt für sich oder wendet er Kundenmitarbeitern unerlaubt Vorteile zu - oder besteht insoweit zumindest ein dringender Verdacht -, ist dies „an sich“ geeignet, eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Der Arbeitnehmer verletzt mit solchen Handlungen in erheblichem Maße seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers gem. § 241 Abs. 2 BGB. Es fehlt an einer schuldhaften Pflichtverletzung, wenn der Arbeitnehmer aus vertretbaren Gründen annehmen durfte, er handele nicht pflichtwidrig. Gem. § 9 Abs. 2 KSchG ist für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt festzusetzen, an dem dieses bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die maßgebliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre. Zugrunde zu legen ist die objektiv zutreffende Kündigungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sie nicht eingehalten hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer dies im Rechtsstreit gerügt hat. Die Festsetzung der Abfindungssumme nach § 10 KSchG liegt im Ermessen des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, dessen Ermessen durch eigenes zu ersetzen. Es kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Der Gläubiger eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung. Dies gilt für den Arbeitgeber gem. § 619a BGB auch für die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Eine sekundäre Darlegungslast der nicht darlegungsbelasteten Partei kommt dann in Betracht, wenn es dieser zuzumuten ist, ihrem Prozessgegner die Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders als der Darlegungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt.

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