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Arbeitsrecht
11.05.2011
Arbeitsrecht
BAG: Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 17.11.2010 – 4 AZR 127/09 – wie folgt: Nach der früheren Rechtsprechung des Senats waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Verweisungsklauseln auf die für ihn geltenden Tarifverträge in der Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Das führt bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden sind. Diese Auslegungsregel wendet der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 vereinbart worden sind. Maßgebender Bezugspunkt des Vertrauensschutzes in die frühere Rechtsprechung des Senats zur Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein nachfolgender Betriebsübergang ist für die Auslegung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, in welches der Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB eintritt, ohne Bedeutung. Eine einfache dynamische Verweisungsklausel in einem „Altvertrag“, die ein Tarifwerk arbeitsvertraglich in Bezug nimmt, das bei beiderseitiger Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsverhältnis normativ nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG gelten würde, ist regelmäßig als so genannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung auszulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Klauseln darüber hinaus bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen in Betrieben außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs verwendet.

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