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Arbeitsrecht
17.11.2015
Arbeitsrecht
BAG: Auslegung einer Entgeltabrede als dynamische Inbezugnahme tariflicher Entgeltregelungen - Auslegung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede - Änderungsvertrag als „Neuvertrag“ - gerichtliche Pflicht zur Ermittlung von Tarifverträgen

Das BAG hat mit Urteil vom 8.7.2015 – 4 AZR 51/14 – wie folgt entschieden:

1. Wird im Arbeitsvertrag durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung für die „Gehaltszahlung“ ein bezifferter Betrag als „Tarifgehalt“ bezeichnet, kann ein Arbeitnehmer regelmäßig davon ausgehen, er werde ein Entgelt entsprechend der Entwicklung des maßgebenden Gehaltstarifvertrags erhalten. Eine Klausel, nach der „übertarifliche Bezüge … bei Tariferhöhungen anrechenbar“ sind, bestätigt diese Auslegung.

2. Bei einer nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten Arbeitsvertragsänderung kommt es für die Beurteilung, ob eine vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte Bezugnahmeregelung entgegen ihrem Inhalt aus Gründen des Vertrauensschutzes noch als Gleichstellungabrede auszulegen ist, darauf an, ob die Klausel durch die Änderungsvereinbarung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. In einem solchen Fall sind dann die Auslegungsmaßstäbe für „Neuverträge“ maßgebend.

3. Beruht die Anwendung eines Tarifvertrags auf ein Arbeitsverhältnis ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung, ist das Gericht nicht verpflichtet, die in Frage kommenden Tarifverträge unter Beachtung von § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Das ist nur dann der Fall, wenn der Tarifvertrag kraft Tarifgebundenheit normativ gilt.

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