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Arbeitsrecht
16.09.2015
Arbeitsrecht
BAG: Aufsichtsratsmitglied - hauptamtlicher Gewerkschaftsfunktionär - Abführungsverpflichtung für Aufsichtsratstantiemen

BAG, Urteil vom 21.5.2015 – 8 AZR 956/13

1. Von der Belegschaft gewählte Aufsichtsratsmitglieder sind nach §§ 116, 93 Abs. 1 AktG dem Wohl der Aktiengesellschaft verpflichtet. Sie handeln eigenverantwortlich und haften bei Fehlverhalten persönlich. Die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats gehört daher weder zu den Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis eines hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs noch besteht insoweit ein Auftragsverhältnis zur Gewerkschaft als Arbeitgeberin.

2. Dementsprechend gehört eine Abführungsverpflichtung hinsichtlich der als Aufsichtsratsmitglied erhaltenen Tantiemen nicht zu den Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis eines Gewerkschaftsfunktionärs.

3. Ohne ausdrückliche dahin gehende Vereinbarung gehört die Abführungspflicht auch nicht zu den Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als Gewerkschaftsfunktionär.

4. Gewerkschaften können in ihrer Satzung die Verpflichtung ihrer Mitglieder regeln, Bezüge aus den Aufsichtsratsmandaten abzuführen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gewerkschaft zuvor selbst die Wahl des Mitglieds in den Aufsichtsrat eingeleitet und unterstützt hatte.

5. Eine solche Abführungsverpflichtung verstößt nicht gegen § 113 AktG. Diese gesetzliche Bestimmung betrifft das Verhältnis von mitbestimmter Aktiengesellschaft und ihren Aufsichtsratsmitgliedern. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass aufgrund der Abführungspflicht das Aufsichtsratsmandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden könnte.

6. Die Abführungspflicht der gewerkschaftlichen Satzung verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbands verpflichtet werden kann. Die Abführungspflicht von Einnahmen, die zuvor mithilfe der Gewerkschaft ermöglicht wurden, unterscheidet sich insoweit nicht von der Koppelung der Mitgliedsbeiträge an den zuvor gewerkschaftsunabhängig erarbeiteten Lohn.

7. Bei der Durchsetzung der Abführungspflicht kann eine Gewerkschaft ihre hauptamtlichen Funktionäre anders behandeln als im Aufsichtsrat tätige einfache Mitglieder.

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