R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
05.04.2016
Arbeitsrecht
BAG: Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des Regelrentenalters

Das BAG hat mit Urteil vom 4.11.2015 – 7 AZR 851/13 – wie folgt entschieden:

1. Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ist nicht nur dann einzuhalten, wenn die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung im Streit steht, sondern auch dann, wenn die Parteien über den tatsächlichen Eintritt dieser Bedingung oder dessen Zeitpunkt streiten. Die Klagefrist gilt dagegen nicht für die Einhaltung der Auslauffrist des § 15 Abs. 2 TzBfG.

2. Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Streiten die Parteien über den Eintritt der auflösenden Bedingung oder dessen Zeitpunkt, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich mit dem vom Arbeitgeber in der schriftlichen Unterrichtung angegebenen Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung zu laufen. Geht dem Arbeitnehmer die schriftliche Unterrichtung des Arbeitgebers nach diesem Zeitpunkt zu, beginnt die Dreiwochenfrist mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung beim Arbeitnehmer.

3. Nach § 41 Satz 2 SGB VI gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Diese Regelung gilt nur für einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen vor Vollendung des Regelrentenalters. Sie betrifft nur Vereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters zu beantragen, nicht aber Vereinbarungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Zeitpunkt der Rentengewährung knüpfen.

stats