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Arbeitsrecht
31.07.2014
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Arbeitsgericht Berlin weist den Antrag auf Erlass einer gegen den Beauftragten für Stasiunterlagen gerichteten einstweiligen Verfügung zurück

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner Verhandlung vom 1.7.2014 den Antrag eines bei dem Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR beschäftigten Wachmanns auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit dem dieser erreichen will, dass seine Abordnung zum Bundesverwaltungsamt, die von dem Beauftragten mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen wurde, nicht vollzogen wird. Die Abordnung wird auf § 37a Stasiunterlagengesetz gestützt, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Abordnung sei unzumutbar und stigmatisiere ihn in der Öffentlichkeit. Er hält § 37a Stasiunterlagengesetz für verfassungswidrig. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben sei. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, die Abordnung zunächst hinzunehmen und eine Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren herbeizuführen; dort ist auch zu klären, ob § 37a Stasiunterlagengesetz verfassungsgemäß ist. Ob die angegriffene Abordnung in der Sache zu beanstanden ist, hat das Arbeitsgericht nicht entschieden. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

ArbG Berlin, Urteil vom 1.7.2014 – 16 Ga 8789/14

(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 1.7.2014)

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