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Arbeitsrecht
04.01.2008
Arbeitsrecht
BAG: Anwendung von § 1 Abs. 5 KSchG auf Änderungskündigungen

Der zweite Senat entschied am 19.6.2007 – 2 AZR 304/06 – wie folgt: § 1 Abs. 5 KSchG gilt auch für Änderungskündigungen. In § 2 KSchG ist kein eigener Begriff der sozialen Rechtfertigung enthalten. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ist jedenfalls dann auch auf die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu erstrecken, wenn der Interessenausgleich vom hierfür zuständigen Gesamtbetriebsrat abgeschlossen wird.

Dazu folgt in BB Heft Nr. 5/2008 der Volltext mit BB-Kommentar von Peter und der Aufsatz von Gaul/Bonanni.

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