LAG Schleswig-Holstein: Anspruch auf Urlaub bei Erwerbsunfähigkeit auf Zeit
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 26.1.2011 – 4 Sa 209/10 – wie folgt: Der Bezug von Zeitrente wegen Erwerbsminderung hindert das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht. Es entsteht jedes Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Der Urlaubsanspruch verfällt auch nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraumes des § 7 Abs. 3 BUrlG. Solange der Gesetzgeber keine ausdrückliche Vorschrift geschaffen hat, dass dem Arbeitnehmer für den Zeitraum des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente der Erholungsurlaub gekürzt werden kann, entsteht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub sowie der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.