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Arbeitsrecht
04.10.2017
Arbeitsrecht
BAG: Altersteilzeit - Insolvenzgeld - Differenzvergütung als Masseverbindlichkeit

Der BAG hat mit Urteil vom 27.7.2017 – 6 AZR 801/16 – wie folgt entschieden:

1. Gemäß § 169 Satz 1 SGB III (bis 31. März 2012: § 187 Satz 1 SGB III) gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, bereits mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über. Der Anspruchsübergang erfasst den Bruttolohnanspruch begrenzt auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 341 Abs. 4 SGB III.

2. Für den Forderungsübergang genügt zunächst schon die entfernte Möglichkeit, dass Ansprüche auf Arbeitsentgelt in noch ungeklärter Höhe bestehen, für die eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit in Betracht kommt. Letztlich gehen aber nur diejenigen Entgeltansprüche über, welche nach Abschluss des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zuerkannt wurden. Wird dem Antrag auf Insolvenzgeld nicht oder nur zum Teil stattgegeben, fällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt in dem Umfang wieder an den Arbeitnehmer zurück, wie kein Insolvenzgeld bewilligt wird.

3. Wird ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vor dem vereinbarten Ende der Freistellungsphase aufgelöst (sog. Störfall), hat der Arbeitnehmer wegen seiner Vorleistung in der Arbeitsphase einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Falls ein sog. „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter während der Arbeitsphase die Arbeitsleistung in Anspruch genommen hat, sind die aus dem späteren Eintritt des Störfalls diesbezüglich resultierenden Differenzvergütungsansprüche des Arbeitnehmers als sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 53, 55 Abs. 2 Satz 2 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Differenzvergütungsansprüche zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung noch nicht entstanden waren, sondern erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst wurden.

4. Gehen nach § 55 Abs. 2 InsO begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 SGB III (bis 31. März 2012: § 187 Satz 1 SGB III) auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen. Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO auf nicht von dem gesetzlichen Forderungsübergang erfasste Entgeltansprüche kann mangels Regelungslücke nicht vorgenommen werden.

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