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Arbeitsrecht
18.08.2017
Arbeitsrecht
OLG Hamm: Alter von 60 Jahren kann als Kündigungsgrund vereinbart werden

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.6.2017 – 8 U 18/17 – wie folgt entschieden:

Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat der 8. Zivilsenat des OLG Hamm am 19.6.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen vom 13.12.2016 (Az. 21 O 79/16 LG Hagen) bestätigt.

Zwischenzeitlich hat der Kläger beim Bundesgerichtshof auch Revision eingelegt (Az. BGH II ZR 244/17).

 

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